I. Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen
Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart Sie haben Vorrang vor
abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche
Auftragsbestätigung/Auftrag maßgebend. Alle Vertragsabreden bedürfen der
Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
3. Bei Reparatur- und/oder Wartungsaufträgen wird der Schriftform durch
Ausfertigung von den Dienstleistungsaufträgen (Rapporten) genüge getan.
II. Genehmigungen/Behörden
1. Die Beschaffung behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Sache des
Auftraggebers, es sei denn, dies wird ausdrücklich an uns beauftragt.
Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich gegenseitig die notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Evtl. anfallende Gebühren sind vom
Auftraggeber zu tragen.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und
bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Sind Festpreise vereinbart, so werden nachträgliche Änderungen aufgrund
technischer Notwendigkeiten oder auf Veranlassung des Auftraggebers
zusätzlich berechnet.
3. Für Fahr- und Wegegelder, Auslösung, Schmutz-, Höhen- und Gefahrenzulage,
für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden Zuschläge berechnet.
4. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden,
berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohnund/
oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des
Preises zu verlangen.
5. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den
Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Lieferung oder Leistung
nach Ablauf von vier Monaten seit dem Vertragsschluss erbracht wird.
IV. Zahlungen
1. Für Zahlungen gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.
2. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug, rein netto frei Zahlstelle des
Auftragnehmers zu leisten.
3. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände
bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder wird ein
Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden
Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer
gesetzten Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist er sodann
berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen
sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
Soweit der Auftraggeber noch kein Eigentum erworben hat, ist der Auftragnehmer
auch berechtigt, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des
Auftraggebers/Bestellers zurückzuholen sowie noch nicht ausgelieferte Waren
zurückzubehalten.
4. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die auf Nachweis
durchzuführenden Arbeiten täglich zu kontrollieren und die geleisteten Arbeiten
durch Rapporte anzuerkennen. Unterlässt der Auftraggeber diese
Überwachungspflicht oder weigert er sich die Rapporte zu unterzeichnen, so gilt
der Rapport mit den darin aufgeführten Leistungen als anerkannt.
V. Lieferzeit und Montage
1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind. Die Ausführungsfristen
verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom
Auftragnehmer nicht beeinflussbar oder nicht zu vertreten sind.
2. Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Anschlüsse
(Beleuchtung, Wasser und Strom) unmittelbar an der Baustelle vorhanden sind.
Die Baustelle muss frei zugänglich sein. Bei mehr als 2,0 m Arbeitshöhe ist
bauseits kostenlos ein Gerüst zu stellen oder die hierdurch bedingten Mehrkosten
an den Auftragnehmer zu erstatten.
3. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich
Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den
Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der
Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das
erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhalt des geschuldeten
Gegenstandes machen musste.
4. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen
und Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein
verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bereits
angelieferte Gegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
5. Beim Beginn der Montage muss der Aufstellungsort für Geräte und
Schwimmbecken befestigt und nach Maßgabe des Auftragnehmers ausgeführt
sein. Bei Neubauten müssen Treppen vorhanden sein, die den Vorschriften der
Berufsgenossenschaft entsprechen.
6. Zeichnungen, Skizzen oder Anleitungen, die von uns geliefert werden, sind
bauseits oder durch die Bauleitung zu überprüfen, ob diese von den bauseits
beauftragen Firmen korrekt umgesetzt werden. Für die Ausführung übernimmt
der Auftragnehmer keine Haftung. Sind diese dem Auftraggeber nicht
verständlich, so ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Ausführung Rücksprache
mit dem Auftragnehmer zu halten. Wird eine Überprüfung vom Auftragnehmer
verlangt, so wird der Zeitaufwand dafür in Rechnung gestellt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der
Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Soweit die Gegenstände wesentliche Bestandteile des
Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die
Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörper ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an
diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die
vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatz
verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
2. Werden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so
überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum
entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand
in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den
Auftragnehmer.
3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände hat
der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer zur Rückholung sämtlicher Gegenstände berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände
auf seine Kosten gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern.
5. Beachten Sie bitte, das die Ihnen zur Verfügung gestellten Schaubilder in 2 d oder 3 d urheberrechtlich Geschützt sind und keine Grundlage zur Ausführung haben. Es sind reine Schaubilder!
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die
Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er
Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen
entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr mit dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die
Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird
und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich
in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung
der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht
erfolgt ist. Das gleiche gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
VIII. Mängelansprüche
1. Die Mängelansprüche richten sich ausschließlich nach § 634 BGB.
2. Der Auftraggeber kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Der Aufragnehmer
ist zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
3. Bei Arbeiten an bereits vorhandenen Anlagen bzw. bei Reparaturen, entfällt eine
Haftung des Auftragnehmers für verursachte Schäden, sofern nicht grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
4. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft
etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer
nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich
auf diesen Umstand hinzuweisen.
5. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende
Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von
Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen
Zahlung einer Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb
genommenen Anlage, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichenden
Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer
nicht.
6. Für Korrosionen, die an Bauteilen von Schwimmbädern entstehen und durch
aggressives Wasser verursacht sind, übernimmt der Auftragnehmer keine
Mängelansprüche. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Vermeidung der
Korrosion das Wasser ständig zu überprüfen.
7. Lässt der Auftraggeber nach Abnahme von Dritten Arbeiten an dem Werk
ausführen, so entfällt jegliche Haftung, sowohl für auftretende Schäden,
Folgeschäden wie auch für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage
einschließlich der Nebenaggregate.
8. Farbabweichungen geringen Umfanges gegenüber dem Auftrag gelten als
vertragsgemäß. Dasselbe gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von
zusammengehörigen Gegenständen. Technische Verbesserungen oder
notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit
sie keine Wertverschlechterung darstellen.
9. Schadensersatzansprüche die nicht aus Mängelansprüchen stammen werden
ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer fahrlässigen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck
möglichst nahe kommt.
Unsere AGB als Download